Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
zum 17. Januar treten neue Quarantäneregeln in Kraft, die sich in der folgenden Form auf die Schule auswirken.
- Tritt in Schulen ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Schulen-CoronaVO und der seriellen Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt z. B. auch für Sitznachbarn der infizierten Person.
- Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten, die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu informieren. In diesen Fällen gilt dann eine Absonderungspflicht für fünf Tage gemäß Absonderungserlass des MSGJFS.
- Sog. Geboosterte, „frisch“ doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und „frisch“ Genesene müssen jedoch gar nicht in Quarantäne. Rechtsgrundlage hierfür ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung des Bundes, die bezüglich des Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut und bezüglich des Genesenen-Status auf das Robert Koch-Institut verweist. Einzelheiten zu den genannten Personengruppen finden Sie hier
- Wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein durch einen PCR-Test bestätigter Infektionsfall bekannt, soll den Lerngruppen, mit denen die infizierte Person Kontakt hatte, ein Informationsschreiben der Gesundheitsverwaltung durch die Schule ausgehändigt werden. Das Schreiben erhalten die Schulen in den nächsten Tagen.
- Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch einen PCR-Test bestätigt infiziert, gilt für sie oder ihn eine Quarantäne von sieben Tagen in Verbindung mit einer Bescheinigung über einen negativen Schnelltest am siebten Tag.
Soweit die offizielle Regelung. Das hat für die Schule und Ihre Kinder direkte Konsequenzen.
- Die Quarantäne gilt eben nicht für Personen, die frisch geimpft oder genesen (d.h. innerhalb der letzten drei Monate) oder geboostert sind. Das heißt, dass wir einen Überblick darüber brauchen, welche Kinder wann geimpft oder genesen sind. Daher werden die Klassenleitungen Ihre Kinder bitten, durch eine Vorlage des Impfausweises oder durch die CovPass-App oder ähnliches nachzuweisen, ob ein Ausnahmestatus vorliegt. Ich betone ausdrücklich, diese Angabe ist freiwillig!
Wenn wir allerdings keinen Nachweis darüber haben, ob ein Kind frisch geimpft, genesen oder „geboostert“ ist, muss dieses Kind im Falle eines engen Kontaktes ggf. in Quarantäne, was ja aber nicht nur schulfrei bedeutet, sondern auch häusliche Isolation. - Die Regelung, dass Mitschülerinnen und Mitschüler von PCR-positiven Schülerinnen und Schülern nicht in Quarantäne müssen ist der Tatsache geschuldet, dass es in der Schule strenge Hygiene- und Abstandsregeln gibt. Insbesondere die Maskenpflicht trägt dazu bei. Die Einhaltung der Abstandsregeln auf dem Schulhof ist allerdings nur schwer zu kontrollieren und da hier in der Regel keine Maske getragen wird, besteht die Gefahr, dass ein enger Kontakt mit einem infizierten Kind erfolgt. Daher bitte ich Sie, Ihre Kinder aufzufordern, auf dem Schulhof eine Maske zu tragen, wenn es zu Mitschülerinnen und Mitschülern den Abstand von 1,50 m nicht einhält, damit im Falle einer Infektion in der Schule kein Kind wegen eines engen Kontaktes auf dem Schulhof in Quarantäne muss.
Herzliche Grüße
Fabian Halbe